BGH: Reisende erhalten bei Flugverspätung keine doppelte Entschädigung

Datum
Donnerstag, 8. August 2019

Von verspäteten Flügen sind viele Reisende betroffen. Handelt es sich um eine erhebliche Verspätung, können Betroffene eine Ausgleichszahlung fordern oder Schadenersatzansprüche geltend machen. Doch nun setzt ein neues Urteil des BGH klare Grenzen für Flugreisende.

Richter HammerAnlass für die Verkündung des neuen Grundsatzurteils waren zwei Fälle von Flugreisenden. Diese reichten Klage ein, weil sie ihr Reiseziel erst einen Tag später erreichten und somit für diesen Tag Leistungen für Übernachtung und Mietwagen nicht beanspruchen konnten.

Im ersten Fall ging es um mehrere Personen, die eine Pauschalreise mit Flug von Frankfurt am Main nach Las Vegas buchten. Aufgrund von Differenzen mit der Airline landeten sie erst 30 Stunden später am Zielflughafen, da der Flug über Vancouver ging. Die Betroffenen forderten nicht nur eine Ausgleichszahlung von 600 Euro je Person, sondern wollten auch Ersatzansprüche für die in den ersten beiden Tagen anfallenden Zusatzkosten für Übernachtung und Mietwagen geltend machen.

Auch im zweiten Fall kamen die Reisenden erst mit einem Tag Verspätung in Windhoek (Namibia) an. Der Abflug von Frankfurt am Main verzögerte sich erheblich. Die Ausgleichszahlung von 600 Euro je Person war den Betroffenen nicht genug. Gleichzeitig forderten sie die Kosten für eine Übernachtung in einem Hotel in Windhoek und bestanden darüber hinaus auf Ersatzleistungen für eine ausgefallene Übernachtung in einer Safari Lodge, die sie wegen der Verspätung nicht in Anspruch nehmen konnten.

Der Bundesgerichtshof (BHG) entschied nun in beiden Fällen, dass den betroffenen Personen jeweils nur die Entschädigung von 600 Euro zustehe. Die Zusatzkosten lagen unter den Ausgleichskosten und sollen in Zukunft bei ähnlichen Fällen miteinander verrechnet werden, damit eine Überkompensation verhindert wird. Pauschale Ausgleichszahlungen und Schadenersatz können, laut BGH-Urteil, bei Flugverspätungen nicht gleichzeitig beansprucht werden.

Die gezahlten Entschädigungen in Höhe von 600 Euro sind in der EU-Fluggastrechteverordnung für Flüge von einem EU-Land in einen Drittstaat (oder zurück) festgehalten. Bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern und mehr als 4 Stunden Verspätung steht Reisenden eine pauschale Entschädigung von 600 Euro zu.