Codesharing-Urteil: Gebuchte Airline muss zahlen

Datum
Donnerstag, 5. Februar 2015

Bei einer Flugverspätung von fast einem ganzen Tag sollte eigentlich klar sein: Die Airline muss eine Ausgleichszahlung für diese Zumutung leisten. Doch was ist bei sogenannten Codesharing-Flügen, wo die gebuchte Airline den Flug gar nicht selbst durchführt? Ein solcher Fall hat jetzt das Amtsgericht Rüsselsheim beschäftigt. Dabei ging es um einen Flug von Varadero (Kuba) nach Köln, der erst nach einer Verspätung von sage und schreibe 21 Stunden startete. Nach den geltenden Fluggastrechten der Europäischen Union genug, um eine satte Ausgleichszahlung von der Airline zu verlangen.

Das Gericht gab dem Kläger recht

Nun handelte es sich in diesem Fall jedoch um einen Codesharing-Flug, wie sie auf Langstrecken nicht unüblich sind. Die Fluggesellschaft, bei der das Ticket gekauft wurde, hat den Flug also gar nicht selbst durchgeführt. Darauf berief sich auch die Airline – sie sei für die Verspätung nicht verantwortlich und weigerte sich daher, die Entschädigungssumme zu zahlen. Das Amtsgericht Rüsselsheim jedoch gab dem Kläger recht: Der Flug wurde zwar von einer anderen Airline durchgeführt, die Buchung war jedoch bei der beklagten Fluggesellschaft durchgeführt worden und trug auch ihren Code. Auch wenn sie sich eines anderen Anbieters bedient habe, bleibe sie immer noch die ausführende Fluggesellschaft – und muss daher Entschädigung zahlen.