Fluggesellschaften haften nicht für vom Zoll vernichtetes übel riechendes Gepäck

Datum
Montag, 15. Juli 2013

Das Landgericht Frankfurt kam zuletzt zu dem Urteil (AZ: 30 C 1914/12 [32]), dass übel riechendes Gepäck vom Zoll vernichtet werden darf und Fluggesellschaften dafür nicht haftbar gemacht werden können. Grundsätzlich sollten Lebensmittel eher nicht im Fluggepäck transportiert werden, wenn überhaupt, dann gut verpackt. Sollte ein Gepäckstück verloren gehen, welches darauf im Fundbüro übel riecht, darf es vernichtet werden, so die Richter. Dies gelte auch für tropefende Gepäckstücke mit enthaltenen, auslaufenden Flüssigkeiten. Die Fluggesellschaft haftet nicht für den entstandenen Schaden.

Im vorliegenden Fall hatte ein Passagier geklagt, der von Lamezia Terme nach Rom und anschließend von dort weiter nach Frankfurt flog. Der Koffer des Passagieres kam allerdings niemals in Frankfurt an, denn er wurde am Flughafen in Rom vom italienischen Zoll vernichtet. Die Beamten fanden im tropfenden und übel riechenden Koffer unter anderem vier Flaschen Wein, ein Beutel voller Oliven und mehrere Salamis. Die Flaschen waren zerbrochen und die Oliven zerdrückt. Nach dem Urteil des Landgerichts Frankfurt muss die Fluggesellschaft den entstandenen Schaden nicht ersetzen, im Normalfall haften Airlines bei Gepäckverlust bis zu einem Höchstbetrag von 1134,71 Euro.