Mit der Bahn zum Flieger: Ihre Rechte bei verpasstem Anschluss

Datum
Donnerstag, 7. Juni 2018

Zug-zum-Flug-Angebote sind heutzutage bei vielen Urlaubern beliebt, die nicht mit dem eigenen PKW zum Airport fahren möchten. Doch ein Zug kann Verspätungen unterliegen, auf die der Flieger keine Rücksicht nehmen kann: Schlimmstenfalls hebt der Ferienflieger also ohne den in der Bahn festsitzenden Passagier ab. Viele Reisende stellen sich daher zurecht die Frage, wer in einem solchen Fall haftet.

Wartende Reisende
Wer wegen seiner Bahnverbindung zu spät am Flughafen ankommt, muss bei Zug-zum-Flug-Angeboten nicht traurig sein: Der Reiseveranstalter muss etwaige Mehrkosten bezahlen.

Die Antwort ist zunächst denkbar einfach: Sofern ein Reiseveranstalter ein Zugticket zum Abflughafen in eines der von ihm angebotenen Pauschalpakete inkludiert, ist er auch bei etwaigen Bahnverspätungen, die zum Verpassen des Fluges führen, in der Bringschuld. Versäumt einer seiner Kunden also seinen Flug, so muss das Reiseunternehmen seine Folgekosten übernehmen. Der einzige Ausweg aus dieser Verantwortung führt darüber, dass die Reiseleitung explizit vorab darüber informiert, dass die Zug-zum-Flug-Offerte keinen Teil des Pauschalpakets darstelle. Dieses Urteil fällte das Amtsgericht Hannover unter dem Aktenzeichen 445 C 7017/15.

Beim dortigen Fall hatte ein Urlauber geklagt, der seine Thailand-Reise nicht ordnungsgemäß hatte antreten können, weil er den Abflug aufgrund einer Zugverspätung verpasst hatte. Der Reisende buchte ein späteren Flug und stellte die daraus entstandenen Kosten dem Reiseunternehmen in Rechnung, weil er aufgrund der erhaltenen Unterlagen der Überzeugung war, die Zugetappe sei eine Inklusivleistung des Veranstalters. Dieser wies die Ansprüche des Touristen jedoch zurück und berief sich dabei auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Das Amtsgericht Hannover gab nach eingehender Prüfung des Sachverhalts jedoch dem Kläger Recht: Laut Urteilsspruch sei das Zug-zum-Flug-Angebot in diesem Fall ausgehend vom Katalog und sonstigen Reiseinformationen als Leistung des Veranstalters zu verstehen gewesen, der dort unter anderem die „Vorteile“ der Zugfahrt zum Abflughafen beschrieb und auch in seinen „Informationen zum Reiseverlauf“ auf die Zugfahrt einging. Die reine Bemerkung, dass die Zugreise „in Kooperation“ mit der Bahn angeboten werde, reichte dem Richter nicht aus, um den Reiseveranstalter von seiner Verantwortung zu entbinden. Stattdessen erklärte das Gericht sogar, dass bei Zweifeln an der Zuständigkeit zunächst immer von einer Eigenleistung des Reiseunternehmens auszugehen sei.

Mehr zum Thema: Flug verpasst oder verspätet? Prüfen Sie Ihren Anspruch auf Entschädigung.