Urteil: Fluggesellschaften müssen betrunkene Passagiere nicht befördern

Datum
Mittwoch, 30. Oktober 2019

Viele Menschen genehmigen sich bereits vor dem Abflug gerne das eine oder andere Gläschen Alkohol. Dass dies zu unangenehmen Konsequenzen führen kann, hat kürzlich ein Gericht in München festgestellt. Demnach müssen Airlines offensichtlich betrunkene Passagiere nicht an Bord lassen.

Airlines dürfen Beförderung verweigern

Zapfhahn
Wer sich vor dem Abflug ein Gläschen zu viel gönnt, kann des Flugs verwiesen werden.

Unhöfliche Sitznachbarn, übel riechende Menschen, Betrunkene und schreiende Kinder – an Bord eines Passagierflugzeugs hat man es häufiger mit unangenehmen Gästen zu tun. Doch Fluglinien müssen nicht bei allen Passagieren beide Augen zudrücken, sondern können diese unter bestimmten Umständen auch abweisen. Dies gilt besonders für betrunkene Fluggäste, wie ein vor wenigen Tagen gesprochenes Urteil des Amtsgerichts München klarstellt.

Ein Mann aus Niedersachen hatte einen Münchner Reiseveranstalter verklagt, weil die Fluggesellschaft sich geweigert hatte, ihn und seine Ehefrau wegen Trunkenheit nach einer Kreuzfahrt aus Australien zurückfliegen zu lassen. Das Ehepaar, das einen Flug nach Dubai gebucht hatte, musste das Flugzeug wieder verlassen und unter erheblichen Mehrkosten von rund 1.750 Euro einen Ersatzflug für den kommenden Tag buchen. Zusätzlich zu diesem Betrag forderte der Kläger 600 Euro Schadenersatz für einen ihm durch den verspäteten Rückflug entstandenen Umsatzverlust.

Gut zu wissen: Wie man sich im Flugzeug rücksichtsvoll benimmt.

Das Gericht in München bezog in sein Urteil auch die Aussage der Chef-Stewardess als Zeugin ein. Nach ihrer Aussage konnte das Paar nicht geradeaus zu seinen Sitzen gehen. Der Kläger, der noch vor dem Hinsetzen ein Glas Champagner forderte, habe sich kaum auf den Beinen halten können. Als daraufhin der Flugkapitän den Rauswurf der beiden Passagiere anordnete, soll sich der Kläger geweigert und geschrien haben.

Das Gericht stellte fest, dass die Airline mit dieser Vorgehensweise im Recht war. Die Fluguntauglichkeit der Passagiere sei glaubhaft nachgewiesen worden. „Ein wankender Gang beider Fluggäste, gerötete Gesichter, glasige Augen, Stützen des Klägers, Weinen der Ehefrau des Klägers, die Aussage, es gehe ihr nicht gut, starker Alkoholgeruch und mangelnde Konzentrationsfähigkeit des Klägers sowie der Umstand, dass dieser sich zum Stehen an die Wand anlehnen musste“, sei nach Auffassung des Gerichts als ausreichend für eine Fluguntauglichkeit und Nichtbeförderung anzusehen.