Zubringerflüge: Lufthansa & Condor verlängern Vereinbarung

Datum
Freitag, 14. Mai 2021

Vorerst sind die Rangeleien bei Lufthansa und Condor beendet. Noch bis zum 10. Mai 2022 wird Lufthansa die Zubringerflüge für Condor übernehmen.

Bundeskartellamt prüft Markstellung der Lufthansa

Condor Flugzeug
Gerade auf der Langstrecke ist Condor auf Zubringerflüge angewiesen.

Dieser Fall ist nicht ganz so einfach zu verstehen, denn häufig tritt das Bundeskartellamt dann auf den Plan, wenn sich zwei oder mehr Unternehmen zusammentun und dadurch zu mächtig werden. Das sind jedenfalls die Fälle, die meist in den Medien besprochen werden. Dieses Mal wurde das Bundeskartellamt allerdings eingeschaltet, weil ein Vertrag zwischen zwei Firmen von einer Seite aufgekündigt worden war.

Die Lufthansa und Condor hatten vereinbart, dass die Lufthansa zusammen mit den Tochtergesellschaften Swiss und Austrian Airlines Zubringerflüge für Condor leiste. Doch diesen Vertrag hatte die Lufthansa Ende 2020 gekündigt. Zum 1. Juni 2021 sollte Schluss sein.

Bei Condor ließ man das nicht auf sich sitzen. Die Verantwortlichen schalteten das Bundeskartellamt und die EU ein, woraufhin das Bundeskartellamt ein förmliches Verfahren gegen die Lufthansa eröffnete. Der Vorwurf: Die Lufthansa missbrauche ihre Marktmacht.

Lufthansa & Condor werden sich wieder einig

Für Reisende war dieses Hin und Her mit großen Unsicherheiten verbunden, da unklar war, ob gebuchte Zubringerflüge überhaupt noch stattfinden würden. Dass die Lufthansa die Kündigung im April zurückgezogen hat und man die Vereinbarung mit Condor noch bis März 2022 aufrechterhalten wollte, wird positiv aufgenommen. Da sich die beiden Unternehmen nun auch darüber hinaus einig wurden, dass noch bis zum Flugdatum 10. Mai 2022 Zubringerflüge der Lufthansa Condor bedienen, dürfte das Eilverfahren des Bundeskartellamtes eingestellt werden.

Ganz vom Haken ist die Lufthansa allerdings noch nicht. Laut Andreas Mundt, dem Präsident des Bundeskartellamtes, müsse im Hauptsacheverfahren noch geprüft werden, ob die Vereinbarung auch über die kommenden 12 Monate hinaus Bestand haben müsse.